Der Vorgang Eine 70-jährige Patientin klagt über Rückenschmerzen und erhält mehrere Spritzen in ein und dieselbe Stelle (Etage) in der Lendenwirbelsäule, ohne dass sich die Schmerzen bessern. Es kommt zur Entzündung und als Folge zur Querschnittlähmung. Die Patientin geht davon aus, dass bei der Behandlung unhygienisch gearbeitet wurde, und fordert Schadenersatz.
Das Gutachten Nachdem die erste Spritze keine Linderung brachte, hätte nach Ansicht des Gutachters abgeklärt werden müssen, ob die Beschwerden in einer anderen Etage ihren Ursprung hatten. Nur die erste Spritze sei deshalb medizinisch begründbar gewesen. Die Entzündung könne sie nicht ausgelöst haben, weil bis zum Auftreten der ersten Infektionsanzeichen zu viel Zeit verstrichen war.
Die Entscheidung Die Schlichtungsstelle schließt sich dem Gutachten an. Die Entzündung und die daraus resultierende Querschnittlähmung müssen durch die weiteren Spritzen verursacht worden sein, für deren Gabe es keine medizinische Begründung gebe. Es bestehe ein Anspruch auf Schadenersatz.
NORDDEUTSCHE SCHLICHTUNGSSTELLE Tel. 0511/380 24 16 Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover. www.schlichtungsstelle.de
Die Schlichter beurteilen im Auftrag der Ärztekammern Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

