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Medizinrecht: Bitte mit Sorgfalt
Schon eine Spritze kann nach dem Medizinrecht als Körperverletzung gelten, wenn der Patient nicht eingewilligt hat Foto: PA

Medizinrecht: Bitte mit Sorgfalt

Von Angelika Friedl | 11. Jan 2012 | Rat & Service

Patientenaufklärung

Operationen, Spritzen geben, Blut abnehmen – das sind juristisch gesehen Eingriffe in die körperliche Integrität. Sie gelten als Körperverletzungen. Ärzte machen sich strafbar, wenn Patienten nicht einwilligen. „Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Patienten wissen, um welchen Eingriff es sich handelt und welche Risiken damit verbunden sein können“, sagt Rechtsanwalt Johann Neu, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern.

„Daher sind Ärzte zur Aufklärung verpflichtet“. Zum Beispiel muss der Patient bei einer Schilddrüsenoperation wissen, dass dabei ein Nerv geschädigt werden kann. „Dagegen gehört es zum Allgemeinwissen, dass jede größere unter Narkose vorgenommene Operation zu gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod führen kann“, sagt Johann Neu. Über diese Gefahren muss der Arzt nicht aufklären. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: wenn die Operation besonders gefährlich ist oder der Patient nur von einem völlig harmlosen Eingriff ausgeht oder er an einer Krankheit leidet, die das Risiko einer Operation erhöht.

Arzt muss den Patienten selbst aufklären

Bei dem Aufklärungsgespräch sind drei Punkte zu beachten: Der Arzt muss es selbst führen. Er darf es nicht dem Arzthelfer oder der Krankenschwester überlassen. Merkblätter und Aufklärungsbögen allein sind daher kein Ersatz für das Gespräch. Die Behandlung soll er in verständlichen Worten erklären – Fachchinesisch verstehen Laien in der Regel nicht. Der Gesprächstermin muss so frühzeitig sein, dass die Patienten in Ruhe überlegen und sich eventuell noch mit Angehörigen beraten können.

War die Aufklärung mangelhaft oder wurde sie vergessen, liegt eine wirksame Patienteneinwilligung nicht vor. Der Arzt haftet dann, wenn es bei der Behandlung zu Komplikationen kommt, selbst wenn er keinen Fehler gemacht hat. Eine fehlerhafte Aufklärung erkannte der Bundesgerichtshof (BGH) zum Beispiel in dem Fall einer Patientin, deren Herzrhythmusstörungen mit einem anderen Medikament als dem ursprünglich geplanten behandelt wurden. Die Patientin erlitt einen Herzstillstand, dessen Ursache vermutlich das Medikament war. Daher hätte, so der BGH, die Klägerin über das Risiko eines Herzstillstandes aufgeklärt werden müssen, auch wenn dieses Risiko gering gewesen ist (BGH, Urt. v. 17.04.2007, VI ZR 108/06).

Recht auf Aufklärung auch im Notfall

Auch bei einem Notfall müssen Kranke informiert werden. Je dringender die Behandlung ist, desto knapper wird auch die Aufklärung sein. Schwebt der Patient in Lebensgefahr, kann sie unter Umständen ganz wegfallen.

Ärzte vollbringen bekanntlich in den seltensten Fällen Wunder. Müssen sie auch nicht, denn sie schulden keine Heilerfolge, sondern eine Dienstleistung, also eine sorgfältige, fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Das sind nach Ansicht des BGH die Maßnahmen, „die in der speziellen Behandlungssituation von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden“, (BGH VersR 99,716). Hinter den trockenen Richterworten verbergen sich große Anforderungen. Zum Beispiel die Pflicht der Ärzte, mit den Medikamenten und Geräten zu behandeln, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Den neuesten Kernspintomographen können Patienten jedoch nicht verlangen. „Wenn die Behandlung sonst guten ärztlichen Qualitätsstandards entspricht, muss der Patient eventuelle Nachteile entschädigungslos hinnehmen“, sagt Neu.

10 000 Euro Schmerzensgeld wegen vergessener Desinfektion

Ärztliche Standards müssen auch bei Notfällen beachtet werden. So verurteilte das Oberlandesgericht Naumburg eine Notärztin zu 10?000 Euro Schmerzensgeld, weil sie vor einer Injektion nicht die Einstichstelle desinfiziert hatte. Die Patientin erlitt eine Blutvergiftung und musste sechs Wochen lang im Krankenhaus behandelt werden.

Zu den Sorgfaltspflichten gehört die Bereitschaft des Arztes, sich ständig weiterzubilden. Aber diese Pflicht ist nicht uferlos, erklärt Neu, auch hier entscheidet immer der Einzelfall. Von Allgemeinmedizinern kann man zum Beispiel nicht verlangen, die neuesten Ergebnisse eines Spezialistenkongresses in Asien sofort zu kennen.

Jeder Arzt muss außerdem die Behandlung dokumentieren – die Krankheitsgeschichte, Diagnose, Ergebnisse der Untersuchung, die angewandten Methoden, Medikamente und Operationen. Die Daten sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. So kann man die Behandlung nachvollziehen. Aber auch für Patienten sind die Dokumente wichtig. Sie haben jederzeit das Recht, nicht nur bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler, die Akten einzusehen und Kopien (gegen Kostenerstattung) zu verlangen.

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Behandlung nach Standards

Leitlinien Die ärztliche Behandlung muss „standardgerecht“ sein. Leitlinien sollen dem Arzt als Orientierungshilfe dienen, sind aber nicht verbindlich. Verstößt ein Arzt gegen sie, bedeutet das nicht automatisch einen Behandlungsfehler. Veröffentlicht werden Leitlinien von der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V, www.awmf.org).

Richtlinien Sie sind dagegen für den Arzt verbindlich. Bei einem Verstoß liegt grundsätzlich ein Behandlungsfehler vor. Der Gemeinsame Bundesausschuss erarbeitet die Richtlinien, erlassen werden sie vom Bundesministerium für Gesundheit. Außerdem müssen sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Standard Nach dem Bundesgerichtshof müssen u. a. diese Kriterien bei der Frage, ob der Standard eingehalten wurde, berücksichtigt werden:
• Art und Schwere der Verletzung, Krankheit
• Welches Fachgebiet und welche Spezialkenntnisse hatte der Arzt?
• Wo erfolgte die Behandlung (Arztpraxis, Krankenhaus, Spezialklinik)?
• Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung
• Welche Kenntnis konnte von einem durchschnittlich befähigten Arzt verlangt werden?