Der Vorgang: Ein 30-Jähriger kommt mit einer Schnittstichverletzung am Daumenballen ins Krankenhaus. Dort wird die die Wunde und deren Umgebung mit Octenisept desinfiziert. Schwellung und Schmerzen in der Hand bestehen im Weiteren aber fort. Bei einer notwendigen Operation wird ein entzündeter, abgestorbener kurzer Daumenspreizmuskel festgestellt. Der Patient ist der Ansicht, dass Octenisept zu tief ins Gewebe gespritzt wurde.
Das Gutachten: Diagnostik und Therapie seien fachgerecht gewesen, stellt der Gutachter fest. Die Spülung mit Octenisept-Lösung unter Verwendung einer Spülkanüle entspreche der Konsensusempfehlung zur Auswahl von Wirkstoffen für die Wundantiseptik.
Die Entscheidung: Die Schlichtungsstelle schließt sich dem Gutachten nicht an. Sie bemängelt, dass bei der Verwendung von Octenisept entgegen eines ausdrücklichen Warnhinweises des Herstellers keine Drainage angelegt wurde. Anlass dieses Warnhinweises waren Berichte über das Auftreten von vergleichbaren Schwellungen. Die Schwellung und die Schmerzen seien deshalb als fehlerbedingt zu bewerten. Insoweit bestünden Schadenersatzansprüche. Das Absterben des Muskels dagegen könne auch durch die Stichverletzung selbst verursacht worden sein und sei deshalb nicht schadenersatzpflichtig.
NORDDEUTSCHE SCHLICHTUNGSSTELLE Tel. (0511) 380-2416 Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover. www.schlichtungsstelle.de. Die Schlichter beurteilen im Auftrag der Ärztekammern Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

